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    Amtsgericht Idar-Oberstein zum Ehegattenunterhalt: Keine Hinzurechnung fiktiver Einkünfte bei Altersteilzeit

    Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat in einem Beschluss vom 21.3.2024, Az.: 821 F 165/17 entschieden, dass einem Unterhaltsschuldner im konkreten Fall keine fiktiven Einkünfte zuzurechnen sind, wenn er nach der Trennung in Altersteilzeit geht und auf Grund dessen geringere Einkünfte bezieht. Die Ehefrau, die Ehegattenunterhalt beanspruchte, war mit den durch die Altersteilzeit bedingten geringeren Einkünften des Ehemannes nicht einverstanden und verlangte, dass der Ehemann unterhaltsrechtlich so gestellt werden sollte, als hätte er noch die höheren Einkünfte aus der Zeit vor Eintritt in die Altersteilzeit. 

    Dem schloss sich das Gericht nicht an. Das Gericht führt folgendes aus:

    "Die Vereinbarung einer Altersteilzeit verringert das Einkommen dann unterhaltsrechtlich beachtlich, wenn die Altersteilzeit nicht unterhaltsbezogen mutwillig angetreten wurde. Nicht unterhaltsbezogen mutwillig angetreten wird eine Altersteilzeit, wenn der Vereinbarung betriebsbedingte Gründe des Arbeitgebers zu Grunde liegen. Nach Aussage des Zeugen S. lagen dem Angebot einer Altersteilzeitvereinbarung betriebsbedingte Gründe des Arbeitgebers zu Grunde. Der Arbeitgeber des früheren Antragsgegners musste betriebsbedingt Personal abbauen und unterbreitete den Arbeitnehmern daher verschiedene Vorschläge, etwa Auflösungsverträge mit entsprechender Abfindung. Einer davon war die vom früheren Antragsgegner gewählte Altersteilzeit. Im Falle eines betriebsbedingten Personalabbaus ist die Wahl von Altersteilzeit zu Erhalt der Arbeitsstelle gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn wie hier vom Zeugen S. bestätigt, die Angebote des Arbeitgebers so gut angenommen werden, dass es letztlich nicht zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. "

    Auch seien Gewinne aus einem Aktienfonds nicht zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zu zählen, wenn, wei hier, die Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.
     

    Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt.