In einem von uns erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 11.5.2023, Az.: 52 C 1063/22, sprach das Gericht unserem Mandanten Schadensersatz gegen eine Mercedes-Vertragswerkstatt zu, weil diese den Mandanten nicht darauf hinwies, dass für die in Auftrag gegebene Werkleistung der Fahrzeughersteller Kulanzleistungen anbot. Die Werkstatt stellte dem Kunden die Werkleistung in Rechnung. Der Mandant erfuhr später über eine andere Mercedes Werkstatt, dass die Beantragung einer Kulanzleistung beim Fahrzeughersteller möglich gewesen wäre und diese auch in jedem Fall zugebilligt worden wäre. Die Werkstatt lehnte die Schadensersatzforderung ab mit dem Argument, es gebe keinen Anspruch auf Kulanz.
Das Amtsgericht Bremerhaven schloss sich in dem Urteil unserer Argumentation an. In dem Urteil führt das Gericht aus, dass de Werkstatt eine vertragliche Nebenpflicht treffe, den Kunden auf eine mögliche Kulanzleistung hinzuweisen. Da dies unterblieben sei, eine solche Kulanzleistung aber bei dem konkreten Mangel in jedem Fall gewährt worden wäre, könne der Kunde den schon gezahlten Werklohn als Schadensersatz zurückfordern.