Das Amtsgericht Kusel hat durch Urteil vom 04.12.2024, Az. 4 C 260/23, einem Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht weitere Honoraransprüche zugesprochen. Der Sachverständige hatte einem Unfallgeschädigten ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall erstattet. Der Versicherer des Unfallgegners, dessen Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, regulierte die Kosten für die Ersstellung des Gutachtens nur teilweise, weil sie das Honorar für überhöht hielt. Der Sachverständige hatte sein Honorar auf der Basis der BVSK-Honorarbefragung berechnet. Das Amtsgericht entschied nun, dass diese Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist und verurteilte die Versicherung zu weiteren Zahlungen.