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    BGH erlaubt im Einzelfall die Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung einer sog. Dash-Cam zu Beweiszwecken

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Mai 2018 im konkreten Einzelfall die Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung einer sogenannten Dash-Cam zu Beweiszwecken zugelassen. Zwar bestätigt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliege und damit unzulässig sei. Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, zumal es technisch möglich sei, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, z.B. durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

    Von der Frage der Zulässigkeit der Aufnahme sei allerdings die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Für die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. In der Pressemeldung des BGH heißt es hierzu wie folgt:

    "Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

    Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

    Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen."

    In der Entscheidung des BGH ist keine generelle Zulassung einer solchen Videoaufnahme zu Beweiszwecken zu sehen. Allerdings ist damit klargestellt, dass auch umgekehrt kein generelles Beweisverwertungsverbot besteht, wie dies bislang in den Instanzgerichten angenommen wurde. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung unter Beachtung dieser vom BGH aufgestellten Grundsätze vorzunehmen.