Düsseldorfer Tabelle

    Die Düsseldorfer Tabelle, die insbesondere für die Berechnung des Kindesunterhaltes maßgeblich ist, wird zum 1. Januar 2018 erneut geändert. Dabei wurde der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder für die einzelnen Altersstufen angehoben. Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder bleibt bestehen. Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und aufgrund dessen eine Ausbildungsvergütung erhalten, ist künftig ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 100 € in Abzug zu bringen (zuvor war dies lediglich 90 €). Außerdem wurden die Einkommensstufen geändert. So war beispielsweise bislang der Mindestunterhalt bei einem Nettoeinkommen von bis zu 1500 € geschuldet, künftig ist lediglich der Mindestunterhalt fällig bei einem Nettoeinkommen bis zu 1900 €. Aufgrund dessen verschieben sich auch die folgenden Einkommensstufen. Für bestehende dynamische Unterhaltstitel ist daher zu prüfen, ob eine Unterhaltsabänderung in Betracht kommt. Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Pees richten.

    Das Kindergeld erhöht sich ebenfalls zum 1. Januar 2018 von 192 € auf 194 € für das 1. und das 2. Kind, für das 3. Kind von 198 € auf 200 € und für das 4. Kind von 223 € auf 225 €.

    Die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle haben sich nicht geändert.

    Düsseldorfer Tabelle