Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung zur Erstattung der Anwaltskosten bei Flugverspätungen fest und hat erneut am 31.8.2021 (Az.: X ZR 25/29) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. In diesem Urteil hat das Gericht noch einmal klargestellt, dass eine Fluggesellschaft auch die Kosten eines Rechtsanwaltes im vorgerichtlichen Verfahren tragen muss, wenn die Fluggesellschaft ihre Informationspflichten verletzt hat. Betont wurde in dieser Entscheidung, dass eine Anrechnung der Anwaltskosten auf die Entschädigung nicht zu erfolgen hat, da dies einem Freifahrtschein für die Luftverkehrsunternehmen gleichkäme, ihren Pflichten nicht ordentlich nachzukommen. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der FluggastrechteVO umfasst damit auch regelmäßig die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn das Flugunternehmen seinen Informationspflichten nach Art. 14 der VO nicht nachgekommen ist. Der Fluggast darf sich nicht nur über seine rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen, um das Informationsdefizit zu beseitigen, sondern kann auch direkt einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits ein Jahr zuvor am 1.09.2020 Az. X ZR 97/19 entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Gästen bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden schriftliche Information über ihre Rechte aushändigen müssen. Dadurch sollen die Reisenden die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte zu erkennen und geltend zu machen. Wenn die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich, mit der Folge, dass dann die Fluggesellschaft auch die anwaltlichen Kosten zu tragen hat.