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    Keine flexible Regelung des Umgangsrechts – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2017

    Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 24.10.2017 dargelegt, dass eine möglichst flexible Regelung des Umgangsrechts, wie von der Antragstellerin aufgrund ihrer Arbeitszeiten als Flugbegleiterin im vorliegenden Fall begehrt, nicht gerichtlich angeordnet werden kann. Sie wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar und damit für die Eltern nicht bindend. Der Umstand, dass die Mutter teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ist, kann nicht zu einer Einschränkung des Umgangs des Vaters führen. Flexible Umgangsregelungen seien daher nur in direkter Absprache zwischen den Eltern möglich. Sind diese hierzu nicht in der Lage, muss das Familiengericht den persönlichen Umgang des Vaters mit seiner Tochter so regeln, wie es dem Kindeswohl am besten entspricht und dabei die Einzelheiten des Umgangs insbesondere nach Art, Zeitpunkt, Dauer und Übergabeort in allen maßgeblichen Einzelheiten festlegen. Nur hierdurch lässt sich der Gefahr entgegenwirken, dass zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs erneut Konflikte entstehen und diese sich nachteilig auf das Wohl des Kindes – beispielsweise durch einen drohenden Loyalitätskonflikt – auswirken.