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    Kündigungswelle der Bausparkassen – kein Ende in Sicht?! (im Nachgang zu BGH, Urteile v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

    Vor rund einem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen beiden Grundsatzentscheidungen zum Kündigungsrecht der Bausparkassen entschieden, dass die ordentliche Kündigung von so genannten „Altverträgen“ (= seit Zuteilungsreife sind mindestens zehn Jahre vergangen) zulässig ist. Die Entscheidungen haben in den Medien ein großes Echo gefunden. Die bis dato höchst umstrittene Rechtsfrage ist damit für die „Altverträge“ geklärt, zugunsten der Bausparkassen.

    Seit dem versuchen einige Bausparkassen, sich auch von „jüngeren“ Verträgen durch Kündigung zu lösen, obwohl weder die Zuteilungsreife seit 10 Jahren erreicht, noch die Bausparsumme angespart ist. Man begründet dies meist mit dem gefallenen Zinsniveau und sieht sich durch die beiden Entscheidungen des BGH gestützt. Kunden, die sich von dieser Vorgehensweise einschüchtern lassen und deshalb vorschnell um Auszahlung ihres Guthabens ersuchen, verschenken möglicherweise Zinsen für viele Jahre. Auch wenn die Bausparkassen es anders behaupten: Der BGH hat die Kündigung in den beiden Entscheidungen nur für die so genannten „Altverträge“ zugelassen und dies nur aus dem Grund, weil dort die Zuteilungsreife seit mindestens 10 Jahren erreicht war.

    Wir raten Ihnen daher dringend an, zunächst einen kompetenten und in diesem Themengebiet erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen, sollten Sie in jüngster Zeit oder in der nahen Zukunft von einer Kündigung betroffen sein. Erst dann, wenn der Bausparvertrag rechtlich geprüft ist, können Sie auf dieser Grundlage Ihre wirtschaftliche Entscheidung treffen, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder sich dagegen zur Wehr setzen wollen.

    Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Benedikt Schleuter hat sich bereits vertieft mit der Problematik beschäftigt und besucht gegenwärtig auch den Fachanwaltskurs für Bank- und Kapitalmarktrecht.