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    Landgericht Bad Kreuznach weist Klage auf Herausgabe eines Kfz Briefs ab und verurteilt den Kläger zur Herausgabe des PKW's

    Das Landgericht Bad Kreuznach wies eine Klage ab, mit der der Kläger die Herausgabe eines PKWs verlangte. Der Kläger erwarb von einer dritten Person einen PKW, den diese dritte Person zuvor als Mieter des Beklagten diesem zur Sicherheit übereignete. Hierzu wurde dem Beklagten die Zulassungsbescheinigung (Kfz-Brief) übergeben. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Kfz-Briefes. Dieser verweigerte dies und verlangte umgekehrt die Herausgabe des PKW's, der ihm zuvor zur Sicherheit übereignet wurde.

    Das Landgericht wies die Klage des Klägers auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Herausgabe des Pkw's. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht Eigentümer des PKWs wurde, auch nicht durch gutgläubigen Erwerb, da er sich nicht den Kfz Brief übergeben ließ. Denn beim Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen spreche das Fehlen des Kfz-Briefes grundsätzlich für das Fehlen der Verfügungsberechtigung. Hieran ändere auch nichts die vom Veräußerer beim Verkauf abgegebene eidesstattliche Versicherung, er habe den Kfz-Brief verloren. Da der Beklagte zuvor durch die Sicherungsübereignung Eigentümer geworden sei , habe er umgekehrt einen Anspruch auf Herausgabe des Pkw's . Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Aktenzeichen des Landgerichts Bad Kreuznach 3 O 41/16; Aktenzeichen des OLG Koblenz 2 U 1194/16).