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    Landgericht Zweibrücken verurteilt Versicherung zum Ersatz von Schadensersatz wegen Falschberatung

    Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 5.1.2022 einer Feststellungsklage des von uns vertretenen Versicherungsnehmer stattgegeben, wonach die Versicherung den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen hat, als ob der damalige Lebensversicherungsvertrag nicht zum 01.07.2017 gekündigt worden wäre.

    Der Kläger hat nach einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsagenten der Versicherung eine steuerbegünstigte Lebensversicherung mit Garantieverzinsung gekündigt und neue Versicherungsverträge in Form von Rentenversicherungen abgeschlossen.

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Versicherungsnehmer fehlerhaft beraten wurde und ihm auch nicht alle Nachteile der Kündigung aufgezeigt wurden, mit der Folge, dass die Versicherung nunmehr den Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen muss, als wäre die ursprüngliche Lebensversicherung nicht gekündigt worden. Die Versicherung hat sich das Verhalten ihres Versicherungsagenten bei der Beratung zuzurechnen.

    Das Landgericht hat aus unserer Sicht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsvermittler über sämtliche Folgen der Kündigung einer Lebensversicherung, insbesondere über steuerliche und finanzielle Nachteile aufklären muss.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.