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    Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2023 gültig

    Ab dem 1.1.2023 gilt für Unterhaltszahlungen die neue Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes steigt in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) von 286,50€ auf 312€, in der 2. Alterstufe (6-11 Jahre) von 345,50€ auf 377€, in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) von 423,50€ auf 463€. In den Einkommensgruppen 2-11 steigt der Zahlbetrag des Unterhaltes zwischen 27,50€ und 94,50€ monatlich. Für Kinder ab 18 Jahre erhöht sich der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes von 350€ auf 378€. Für volljährige Kinder im Studium oder in Ausbildung, die einen eigenen Hausstand unterhalten, erhöht sich der Unterhaltsbedarf von 860€ auf 930€. Nicht nur die Unterhaltsbeträge wurden erhöht, sondern im Hinblick auf die Inflation auch die Selbstbehaltssätze. Der notwendige Selbstbehalt ggü. minderjährigen Kindern beträgt für Erwerbstätige künftig 1370€ statt 1160€ bislang, für Nichterwerbstätige 1120€ statt 960€. Der Selbstbehalt ggü. volljährigen Kinder wird von 1400€ auf 1650€ erhöht. Der eheangemessene Selbstbehalt ggü. Ehegatten wird für Erwerbstätige von 1280€ auf 1510€ angehoben, für Nichterwerbstätige von 1180€ auf 1385€. Durch die Neuregelung wird es in vielen Fällen zu Abänderungsansprüchen bisheriger Unterhaltsfestsetzungen kommen. Bei Rückfragen steht Ihnen mit Rechtsanwalt Andreas Pees ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht zur Seite.

     

    Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2023