Ab dem 1.1.2023 gilt für Unterhaltszahlungen die neue Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes steigt in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) von 286,50€ auf 312€, in der 2. Alterstufe (6-11 Jahre) von 345,50€ auf 377€, in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) von 423,50€ auf 463€. In den Einkommensgruppen 2-11 steigt der Zahlbetrag des Unterhaltes zwischen 27,50€ und 94,50€ monatlich. Für Kinder ab 18 Jahre erhöht sich der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes von 350€ auf 378€. Für volljährige Kinder im Studium oder in Ausbildung, die einen eigenen Hausstand unterhalten, erhöht sich der Unterhaltsbedarf von 860€ auf 930€. Nicht nur die Unterhaltsbeträge wurden erhöht, sondern im Hinblick auf die Inflation auch die Selbstbehaltssätze. Der notwendige Selbstbehalt ggü. minderjährigen Kindern beträgt für Erwerbstätige künftig 1370€ statt 1160€ bislang, für Nichterwerbstätige 1120€ statt 960€. Der Selbstbehalt ggü. volljährigen Kinder wird von 1400€ auf 1650€ erhöht. Der eheangemessene Selbstbehalt ggü. Ehegatten wird für Erwerbstätige von 1280€ auf 1510€ angehoben, für Nichterwerbstätige von 1180€ auf 1385€. Durch die Neuregelung wird es in vielen Fällen zu Abänderungsansprüchen bisheriger Unterhaltsfestsetzungen kommen. Bei Rückfragen steht Ihnen mit Rechtsanwalt Andreas Pees ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht zur Seite.