Das OLG Zweibrücken hob durch Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Kusel zum Versorgungsausgleich auf. Das Amtsgericht Kusel hatte in der Ausgangsentscheidung 2 Anrechte des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Firma Bosch zu Gunsten der Ehefrau aufgehoben, wenn gleich die Kapitalwerte der Anrechte unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze lagen. In der Summe lagen beide Anrechte allerdings oberhalb der Bagatellgrenze.
Das OLG Zweibrücken hob die Beschlüsse auf die vom Ehemann erhobene Beschwerde auf und führte hierzu aus, dass der gesetzliche Regelfall in Paragraph 18 Abs. 2 VersAusglG den Ausschluss eines Bagatellanrechts vorsehe. Das geringfügige Überschreiten der Bagatellgrenze rechtfertige kein Abweichen vom Regelfall.
Die Anrechte verbleiben damit dem Ehemann ungekürzt.