Schädiger trägt Werkstattrisiken

    Über Kosten für die Anmietung eines LKW musste jüngst das Amtsgericht Idar-Oberstein entscheiden. Der LKW eines Unternehmers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Obwohl die Schuldfrage klar war, zahlte die Versicherung des Schädigers nicht die vollen Kosten, die dem Unternehmer für den Miet-LKW berechnet wurden. Ihrer Meinung nach sei die Reparatur des beschädigten LKW zu langsam durchgeführt worden, insbesondere hätten Ersatzteile von der Werkstatt schneller bestellt werden können. Auch habe der Unternehmer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Ersatzfahrzeug an einem Samstag angemietet hätte.

    Das Amtsgericht sprach dem Unternehmer weiteren Schadensersatz zu und folgte damit der Augmentation von Rechtsanwalt Dr. Oliver Conradt. Deutlich hat das Amtsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass werkstattbedingte Verzögerungen alleine zu Lasten des Schädigers gehen, da dieser das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Gleiches gelte für Verzögerungen bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens. Überdies sei der Unternehmer berechtigt gewesen, bereits Samstags ein Fahrzeug anzumieten; es sei dem Unternehmer nicht zumutbar gewesen, mit der Anmietung bis Montag zu warten, da er grundsätzlich montags gleich zu Beginn wieder Fahrten auszuführen hätte.

    Das Urteil wurde von der Haftpflichtversicherung des Schädigers letztlich akzeptiert und ist rechtskräftig.