Das Amtsgericht Kusel hat in einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 5.4.2024, Az.: 1 C 121/23 einem bei einem unverschuldeten Unfall Geschädigten weiteren Schadensersatz zugesprochen. Der Geschädigte war vorsteuerabzugsberchtigt. Der Versicherer des Unfallverursachers kürzte den Wiederbeschaffungswert um 19 % und verwies auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Diese Abrechnung wurde nicht akzeptiert und es wurde durch uns Klage erhoben mit dem Argument, dass das geschädigte Fahrzeug nach den Feststellungen des Schadensgutachters überwiegend am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werde und deshalb der Wiederbeschaffungswert nur um die Differenzbesteuerung zu kürzen sei, also um 2,5 %.
Das Amtsgericht Kusel gab der Klage statt und schloss sich unserer Rechtsauffassung an.