Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 13.7.2023, Az.: 4 O 147/22 einem bei einem unverschuldeten Unfall Geschädigten weiteren Schadensersatz zugesprochen. Der Geschädigte war vorsteuerabzugsberchtigt. Der Versicherer des Unfallverursachers kürzte die vom Schadensgutachter festgestellte merkantile Wertminderung um 19 % und verwies auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Diese Abrechnung wurde nicht akzeptiert und es wurde durch uns Klage erhoben.
Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Klage statt. In dem Urteil führt das Gericht folgendes zur Begründung aus:
"Maßgeblich ist, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug
im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar, BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03. Gegen einen Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes:
Der für die Wertminderung einschlägige § 251 BGB enthält anders als § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Regelung, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die
Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten ist, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfällt. Gegen die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer spricht auch der Umstand, dass die Wertminderung eben kein besteuerbarer Umsatz i.S.d. § 1 UStG ist. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 1 UStG an einen Leistungsaustausch geknüpft. Fehlt ein Leistungsaustausch, unterliegt der Vorgang gar nicht erst der Besteuerung. Vorausgesetzt wird ein fast synallagmatischer Austausch von Leistungen. Die Wertminderung ist kein unmittelbar unterliegender Vorgang bzw. Leistungsaustausch i.S.d. Vorschrift. Sie ist keine Leistung. Sie ist eine wirtschaftliche Begebenheit, die von sich aus passiert und sich um Vermögen des Klägers, in seinem Fahrzeug bloß manifestiert hat. Sie ist Ergebnis eines Kraftaustausches, keines Leistungsaustausches. Aus diesem Grund ist der Kläger auch nicht unzulässigerweise überkompensiert, wenn die Wertminderung voll erstattet wird. Denn sie ist bereits eingetreten, ohne, dass er das Fahrzeug verkaufen musste. Im Übrigen steht aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers eben nicht fest, dass eine um 19 % verminderte Minderung des Erlöses beim Weiterverkauf stattfindet. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht sicher fest, ob und wenn ja inwiefern oder zu welchem Preis der Kläger das verunfallte Fahrzeug verkauft und weicher Besteuerung diese Transaktion unterliegt. Weiter spricht gegen die Abzugsfähigkeit der Umstand, dass vorliegend fiktiv abgerechnet wird, also eben noch kein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG durchgeführt worden ist, welcher einer Besteuerung unterliegen könnte (vgl. hierzu AG München, Endurteil vom 26. September 2022 –336 C 1795/22 –, juris; AG Idar-Oberstein, 301 C 531/22)."
Eine dahingehende Entscheidung hatten wir bereits beim Amtsgericht Idar-Oberstein erstritten (Urteil vom 7.3 .2023, Az.: 301 C 531/22).